
I. Präambelintertrex übernimmt die Beförderung oder Vermittlung eiliger nationaler und internationaler Kleintransporte auf Basis der nachfolgenden AGB. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung durch intertrex in Textform.Diese Servicebedingungen schließen die Haftung seitens intertrex sowie seiner Angestellten und Erfüllungsgehilfen im Hinblick auf Verlust, Beschädigung und Lieferverzögerungen unter bestimmten Bedingungen aus; sofern eine eingeschränkte Haftung von intertrex akzeptiert wird, ist diese auf festgelegte Beträge beschränkt und setzt eine Schadensmeldung innerhalb bestimmter Ausschlussfristen voraus. Die Auftraggeber sind gehalten, diese Bedingungen aufmerksam zur Kenntnis zu nehmen und zu entscheiden, ob sie für einen Versicherungsschutz ihrer Sendungen Sorge tragen wollen. In Deutschland bietet intertrex seine Dienstleistungen, soweit der Auftraggeber ein Unternehmer ist, nur auf der Basis der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen ("ADSp“) in ihrer jeweiligen Fassung an, welche in Ergänzung zu den folgenden AGB wirksam sind. Für internationale Transporte gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die CMR und das Montrealer übereinkommen (bei fehlender Ratifizierung des Montrealer Übereinkommens im Abgangs- oder Bestimmungsort das Warschauer Abkommen), soweit diese AGB keine Regelung treffen. II. BeförderungssausschlüsseVon der Beförderung ausgeschlossen sind Gegenstände von außergewöhnlichem Wert (wie z. B. Kunstwerke, Antiquitäten, Edelsteine, Briefmarken, Unikate, Gold-, Silber- oder sonstiger Schmuck, Geld oder Wertpapiere), verderbliche Lebensmittel, Stoffe, Waffen, sowie Güter, die vom internationalen Luftverkehrsverband (IATA) oder der internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) mit Beschränkungen belegt sind oder die der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) unterliegen. Im Allgemeinen übernimmt intertrex nicht die Beförderung von Sendungen im Wert von mehr als EUR 500,- es sei denn, der Auftraggeber beauftragt intertrex mit dem Abschluss einer gesonderten Transportversicherung unter Angabe des Wertes der Sendung oder erklärt gegenüber intertrex verbindlich, dass er die Sendung selbst gegen alle Risiken versichert und intertrex gegenüber auf die Geltendmachung jeglicher Schadensersatzansprüche verzichtet. Darüber hinaus behält sich intertrex vor, den Transport von Sendungen, die nicht für den nationalen oder internationalen Expressversand geeignet erscheinen, abzulehnen.III. Transportgerechte VerpackungDer Auftraggeber hat für eine transportgerechte Verpackung zu sorgen. intertrex übernimmt keine Haftung für die Schäden, die auf eine unsachgemäße Verpackung zurückzuführen sind. intertrex ist nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Mängel der Verpackung hinzuweisen oder deren Eignung zu überprüfen. Die Sendung muss ausreichend gekennzeichnet sein. Dies umfasst den Namen, die Straße, die Stadt und das Land sowie die Postleitzahl von Auftraggeber und Empfänger. Den Mehraufwand, der durch eine fehlerhafte Adressierung entsteht, hat der Auftraggeber zu tragen.IV. VergütungDas zu zahlende Beförderungsentgelt richtet sich nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von intertrex und berechnet sich nach dem Gewicht bzw. dem Volumengewicht des Transportgutes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Die Preisliste findet sich im Internet unter www.intertrex.com. Alle Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen fällig. Dies gilt nicht für Nachnahmesendungen, welche sofort zu zahlen sind. intertrex behält sich vor, die Durchführung des Auftrags von einer Vorschusszahlung abhängig zu machen. Ist ein Dritter als Rechnungsempfänger vereinbart, bleibt der Auftraggeber dennoch Schuldner der Forderungen von intertrex. Zahlt der Auftraggeber auf die erste Mahnung nicht, kann intertrex auf jede weitere Mahnung eine Gebühr von EUR 5,- erheben. Zusätzlich fallen Verzugszinsen i. H. v. 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz an. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behält intertrex sich vor. |
V. Inspektionsrechtintertrex ist berechtigt, Sendungen aus zolltechnischen Gründen, zur Anschriftenermittlung oder bei der Annahme, dass es sich um von der Beförderung ausgeschlossene Sendungen handelt, zu öffnen und zu inspizieren.VI. SchadensanzeigeIst ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Auftraggeber intertrex Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so wird vermutet, dass das Gut in vertragsgemäßem Zustand abgeliefert worden ist. Die Anzeige muss den Schaden hinreichend deutlich kennzeichnen. Die Vermutung nach Absatz 1 gilt auch, wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist. Ansprüche wegen überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger intertrex die überschreitung der Lieferfrist nicht innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Ablieferung anzeigt. Eine Schadensanzeige nach Ablieferung ist in Textform zu erstatten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Werden Verlust, Beschädigung oder überschreitung der Lieferfrist bei Ablieferung angezeigt, so genügt die Anzeige gegenüber demjenigen, der das Gut abliefert.VII. HaftungDie Haftung von intertrex richtet sich nach Ziffer 23 ADSp:23.1 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach begrenzt 23.1.1 auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung; 23.1.2 bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transports mit einem Beförderungsmittel eingetreten ist, abweichend von Ziffer 23.1.1 auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchst- betrag; (Anm.: dieser beträgt nach § 431 Abs. 1 HGB 8,33 SZR je Kilogramm Rohgewicht der Sendung) 23.1.3 bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung, abweichend von Ziffer 23.1.1 auf 2 SZR für jedes Kilogramm. 23.1.4 in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von € 1 Mio. oder 2 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist. 23.2 Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht * der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, * des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist. 23.3 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von € 100.000 je Schadenfall. Die §§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt. 23.4 Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf € 2 Mio. je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist, bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche. 23.5 Für die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB. VIII. SonstigesDer Transportauftrag oder Vermittlungsauftrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort wie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung wird durch die jeweilige gesetzliche Regelung ersetzt. |